Die in Bremen für Beamte geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren bewirkt keine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die in Bremen geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von regelmäßig 45 Jahren eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen
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