Mit den den Anforderungen an einen Überzeugungsversuch vor der Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsPsychKG, der
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