Übersendet der Amtsgerichtsvollzieher auf den Auftrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, der Gläubigerin eine Abschrift des bereits in der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 802d ZPO) und ordnete er die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c
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