Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden.
Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft
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