Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3.08.2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur
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