Planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes sind grundsätzlich zulässig und stehen nicht im Widerspruch zu Unionsrecht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch Festsetzungen eines
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