Soweit nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte abweichend von der Regel ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht kommen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist,
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