Einzelhandelsgroßprojekte in der Peripherie

Soweit nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte abweichend von der Regel ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht kommen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist, kann hierbei nicht allein auf die in der Gemeinde bereits vorhandenen Verkaufsflächen abgestellt werden. Vielmehr kann ein Ausnahmefall auch bei hinreichend vorhandenen Verkaufsflächen in Betracht kommen, wenn die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelbetriebs bzw. die Erweiterung zu einem solchen zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung geboten ist.

Einzelhandelsgroßprojekte in der Peripherie

Im hier vom Verwaltugnsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall enthält der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.03.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.

Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen1.

Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte2, bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe3 oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang – regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) – auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können4, kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung raumbedeutsamer Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr.02.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 – Az.: 6-2500.4/7 – GABl.2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 – 6-2500.4/7 – bzw. des WiM v. 14.06.2006 – 5R-4325/68 -)) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können. Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt5. Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr.19 ROV6).

Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes7 war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen8. Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen9.

Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war10 und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte11, hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried – Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans ‚Weberstraße‘ geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.

Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte12, weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen13. Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation – der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen – wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb14 mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist15. Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde16. Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.

Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen17. Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m²) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m²) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).

Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden18. Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen überörtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 – 5 S 1444/10

  1. vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 – 3 S 2110/08, VBlBW 2010, 357; Urteil vom 21.09.2010 – 3 S 324/08, NuR 2011, 149; BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 – 4 CN 20.02, BVerwGE 119, 54; Urteil vom 17.09.2003 – 4 C 14.01, BVerwGE 119, 25; Urteil vom 22.06.2011 – 4 CN 4.10, BVerwGE 140, 54; Hess. VGH, Urteil vom 24.08.2006 – 3 N 2489/05, BRS 70 Nr. 5[]
  2. vgl. auch die Begründung zu Nr. 3. 3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 15.03.2012 – 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O.[]
  3. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364[]
  4. vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urteil vom 17.09.2009, a.a.O.[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 54.80, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010 – 3 S 324/08, NuR 2011, 149[]
  6. hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69[]
  7. zu einer entsprechenden Auslegung auch Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.[]
  8. vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.[]
  9. vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3[]
  10. siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2005 – 3 S 479/05, NJOZ 2005, 3862[]
  11. anders möglicherweise Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 – 9 N 844/06, ESVGH 57, 72[]
  12. vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 , a.a.O.[]
  13. vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr.02.03.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04, BVerwGE 124, 376 u. Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 8.05, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 – 4 C 8.10, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urteil vom 12.05.2006 – OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr. 4[]
  16. so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2005 – 3 S 479/05, NJOV 2005, 3861[]
  17. vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urteil vom 15.03.2012, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 24.08.2006 – 3 N 2489/05, BRS 70 Nr. 5[]
  18. vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urteil vom 24.02.2010 – 1 K 1204/08, BauR 2010, 950[]