Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag von 28 Brandenburger Gemeinden auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 abgelehnt und den Vollzug dieses Plans nicht, wie von den

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Finanzausgleich für Orte mit Zentrumsfunktion

Der Umstand, dass in einer kleinen Ortsgemeinde mit geringer Bevölkerungszahl ein (kleiner) Flughafen liegt, stellt kein taugliches Kriterium dar, um im Rahmen der Landesentwicklungsplanung ausnahmsweise eine Verbandsgemeinde mit Zentrumsfunktion auszustatten.

Mit dieser Begründung entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die

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Privatflieger auf dem ehemaligen Militärflugplatz

Privatflieger wird es auf dem ehemaligen Militärflugplatz Fürstenfeldbruck wohl auch zukünftig nicht geben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat die Klagen der Flugplatz Fürstenfeldbruck Betriebsgesellschaft mbH abgewiesen, die auf Durchsetzung einer zivilen Nachfolgenutzung für den ehemaligen Militärflugplatz Fürstenfeldbruck in Gestalt

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IKEA und der Landesentwicklungsplan

Das im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP 2002) enthaltene Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, stellt trotz seiner Fassung als Soll-Vorschrift ein Ziel der Raumordnung im Sinne des §

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Bauleitplanung vs. Landesentwicklungsplan

Atypische Umstände können eine bauleitplanerische Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten unter Abweichung vom Planziel des Landesentwicklungsplans 2002 ohne vorherige Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG zulassen. Ein Verstoß des Bauleitplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt dann nicht vor.

Solche

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IKEA nur in Großstädten

Ein Ansiedlungsvorhaben von IKEA in Rastatt ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg raumordnerisch nicht zulässig, da das Vorhaben für Rastatt zu groß sei. Das Ansiedlungsvorhaben von IKEA in Rastatt ist danach mit den Zielen des Landesentwicklungsplans nicht vereinbar

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