Ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und sichergestellt worden ist, kann nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Von einem „Herrühren“ ist bereits dann auszugehen, wenn bei
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