§ 357 Satz 1 StPO ist auf Einziehungsbeteiligte analog anzuwenden, die zwar Revision gegen die Anordnung der Einziehung eingelegt haben, aber mit Einwendungen gegen den Schuldspruch ausgeschlossen sind1.

Daher unterliegt zwar der Schuldspruch auf die Revision der Einziehungsbeteiligten gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung, weil die Einziehungsbeteiligte keine Einwendungen gegen den Schuldspruch vorgebracht hat und die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO abgelaufen ist.
Die Aufhebung ist demgemäß auch entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte zu erstrecken2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – 1 StR 450/18 Rn. 23 mwN[↩]
- zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Einziehungsbeteiligte vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.06.2019 – 1 StR 551/18 Rn. 31; und vom 06.03.2019 – 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN[↩]
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