Das vom Revisionsgericht aufgehobene Urteil – und die Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligte

§ 357 Satz 1 StPO ist auf Einziehungsbeteiligte analog anzuwenden, die zwar Revision gegen die Anordnung der Einziehung eingelegt haben, aber mit Einwendungen gegen den Schuldspruch ausgeschlossen sind1.

Das vom Revisionsgericht aufgehobene Urteil – und die Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligte

Daher unterliegt zwar der Schuldspruch auf die Revision der Einziehungsbeteiligten gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung, weil die Einziehungsbeteiligte keine Einwendungen gegen den Schuldspruch vorgebracht hat und die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO abgelaufen ist.

Die Aufhebung ist demgemäß auch entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte zu erstrecken2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – 1 StR 450/18 Rn. 23 mwN[]
  2. zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Einziehungsbeteiligte vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.06.2019 – 1 StR 551/18 Rn. 31; und vom 06.03.2019 – 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN[]

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Übersetzung des Strafbefehls - und die Einspruchsfrist