Der Umfang der Gesamtschuldnerschaft ist ohne Rückgriff auf frühere Urteile nach den Feststellungen in den Urteilsgründen zu bestimmen. Zwar kann der Einziehungsbetrag hinsichtlich der bereits abgeurteilten Beteiligten in einem nicht gegen diese gerichteten Urteil nicht mehr abgeändert werden. Jedoch darf dem Angeklagten durch die abweichende Bestimmung der Einziehungsbeträge hinsichtlich der
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