Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
Gemäß § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in
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