Ein Leiharbeitnehmer unterfällt nicht dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 und Nr. 3 des zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) sowie der Interessengemeinschaft Zeitarbeit e. V. (iGZ) und dem IG-Metallvorstand abgeschlossene Tarifvertrags über Branchenzuschläge
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