Ein Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinne (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.02.1) ist, bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen
Artikel lesen
