Im Rahmen des § 23 Absatz 1 LSGchG sind Elternzeitvertretungen neben dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer nicht mitzuzählen. § 21 Absatz 7 BEEG ist dabei nicht dahin auszulegen, dass der Mitarbeiter, der den beurlaubten Arbeitnehmer vertritt, aufgrund einer Befristung mit dem Sachgrund des § 21 Absatz 1 BEEG eingestellt worden sein muss. Maßgebend ist
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