Der Emittent muss bei der Beratung von Anlageinteressenten nicht von sich aus die Frage der kapitalmäßigen und personellen Verflechtung und der hieraus resultierenden Interessenkonflikte in einer über den (zutreffenden und vollständigen) Prospektinhalt hinaus gehenden Intensität behandeln. Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften
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