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Entwicklungssatzung Vechta-Nord

Voraussetzung für die Entwicklungssatzung einer Gemeinde ist regelmäßig, dass ein Bedürfnis nach einheitlicher Vorbereitung und zügiger Durchführung der geplanten Entwicklungsmaßnahmen besteht.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts die städtebauliche Entwicklungssatzung „Vechta-Nordwest“ für unwirksam erklärt. Die Stadt Vechta beabsichtigte,

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Unwirksamkeit einer Entwicklungssatzung

Die städtebauliche Entwicklungssatzung „Vechta-Nordwest“ genügt inhaltlich nicht den hohen Anforderungen, die wegen der ausgehenden enteignenden Vorwirkungen an eine solche Satzung gestellt wird, und ist deshalb unwirksam.

So die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall. Die Antragstellerin wendet

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