Das türkische Grundstück im Erbfall

Hinsichtlich des in der Türkei belegenen unbeweglichen Nachlasses kann das deutsche Nachlassgericht mangels internationaler Zuständigkeit keine Maßnahmen (wie etwa eine Pflegschaft) anordnen.

Das maßgebliche Erbstatut richtet sich nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929.

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