Ungenaue Bezeichnung der Erbteilquoten

Mit der Auslegung einer testamentarischen Bestimmung, in der die den einzelnen Miterben zugewendeten Erbteile ihrer Größe nach lediglich in ungenauer Weise („ein bedeutender Betrag“; „ein großer Teil“; „ein Teil“) bezeichnet sind, hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe zu beschäftigen:

Anlaß

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Erbquoten

Wird nahezu das gesamte Vermögen testamentarisch verteilt, ohne dass eine Erbeinsetzung vorliegt, handelt es sich dabei nach einem im Rahmen eines Erbschaftsteuerstreits ergangenen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts um eine quotenbestimmende Teilungsanordnung und nicht um Vorausvermächtnisse.

Das Finanzgericht ist befugt, die

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