Mit der Auslegung einer testamentarischen Bestimmung, in der die den einzelnen Miterben zugewendeten Erbteile ihrer Größe nach lediglich in ungenauer Weise („ein bedeutender Betrag“; „ein großer Teil“; „ein Teil“) bezeichnet sind, hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe zu beschäftigen:
Anlaß
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