Mit der Auslegung einer testamentarischen Bestimmung, in der die den einzelnen Miterben zugewendeten Erbteile ihrer Größe nach lediglich in ungenauer Weise („ein bedeutender Betrag“; „ein großer Teil“; „ein Teil“) bezeichnet sind, hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe zu beschäftigen:
Anlaß hierfür bot ein von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und weiter bestimmten, daß („vom Nachlass von uns beiden“) „erstens ein bedeutender Betrag“ an den Beteiligten 3, „zweitens ein großer Teil“ an den Beteiligten 2 und „drittens ein Teil“ an den Beteiligten 1, „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen“, gehen sollte. Die Eigentumswohnung sollte verkauft werden und „das Inventar an bedürftige ordentliche Familien“ gehen.
Die Auslegung einer testamentarischen Verfügung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und nicht etwa einen von der Erklärung losgelösten Willen ermitteln. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gem. § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte. Allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs ist maßgeblich. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Abzustellen ist aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Danach eingetretene Umstände können daher nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, daß der Erblasser nach Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat1.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, daß allen drei Beteiligten je ein Erbteil zugewendet wurde und nicht nur ein Vermächtnis. Dafür spricht schon, daß nach dem Testament praktisch das ganze bedeutende Vermögen wertmäßig unter den Beteiligten aufgeteilt werden sollte und lediglich die Einrichtungsgegenstände („Inventar“) Dritten zukommen sollte. Daß der Beteiligte 3 nach dem Wortlaut einen Geldbetrag erhalten sollte, während den Beteiligten 1 und 2 jeweils ein „Teil“ des „Nachlasses von uns beiden“ zugesprochen wurde, nötigt nicht zur Annahme eines Geldvermächtnisses zugunsten des Beteiligten 3. Nach Sachlage bestand das Vermögen der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung wie auch zum Zeitpunkt des Todes der letztversterbenden Ehefrau im wesentlichen aus Geldvermögen und der Eigentumswohnung. Angesichts der Zuwendung dieses Nachlasses an drei gemeinnützige Organisationen war den testierenden Eheleuten klar, daß nach ihrem Tode die Eigentumswohnung verkauft werden würde; so haben sie es im Testament auch angeordnet. Ihnen war damit bewußt, daß der den drei Organisationen zugedachte Nachlaß dann vollständig aus Geldvermögen bestehen würde. Der den Beteiligten 1 und 2 jeweils zugesprochene „Teil“ des Nachlasses war dann ebenfalls nichts anderes als ein Geldbetrag.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann aus der Verwendung der Ausdrücke „bedeutender Betrag“ und „großer Teil“ (des Nachlasses) keine wertmäßige Abstufung zugunsten des einen oder anderen entnommen werden. Schon den Eigenschaftswörtern „bedeutend“ und „groß“ für sich genommen vermag der Senat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine unterschiedliche Größenbewertung zuzumessen, auch nicht in dem vom Beteiligten 3 angeführten Beispiel eines „bedeutenden“ oder „großen“ Mannes. Dies gilt auch für die im Testament verwendeten Zusammensetzungen „bedeutender Betrag“ und „großer Teil“. Der Nachlaß beträgt knapp 300.000 € (Geldvermögen ca 175.000 €; Wert der Eigentumswohnung ca. 120.000 €). Es kann davon ausgegangen werden, daß Geldvermögen und Eigentumswohnung in etwa dem Vermögensbestand der Eheleute zum Zeitpunkt des Testats entsprechen, da sie damals bereits über 70 Jahre alt waren und ein danach eingetretener größerer Vermögenserwerb nicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist. Bei Aufteilung eines solchen Vermögens unter drei Begünstigte läßt die Verwendung von Bezeichnungen wie „ein großer Teil“ oder „ein großer Betrag“ oder „ein bedeutender Betrag“ oder „ein bedeutender Teil“ keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, daß der Erblasser damit unterschiedliche Werte verbunden habe. Auch aus der Reihenfolge der Aufzählung der Erben („erstens, zweitens…) vermag der Senat keine wertmäßige Rangordnung hinsichtlich der Beteiligten 1 und 2 zu erkennen. Hätten die Testierer eine wertmäßige Abstufung gewollt, so wäre zu erwarten gewesen, daß sie dies deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, wie sie dies nach Auffassung des Senats hinsichtlich des Beteiligten 1 getan haben. Denn die Zuweisung von einem „Teil“ an den Beteiligten 1 ist nach Auffassung des Senats als gegenüber den anderen beiden Zuwendungen deutlich geringerwertige Erbeinsetzung zu verstehen. Dafür spricht der klare Gegensatz zu den vorangegangenen Bezeichnungen „bedeutender Betrag“ und „großer Teil“, der dem verständigen Leser sofort ins Auge fällt und auch den Testierern nicht entgangen sein kann. Daran ändert auch der Zusatz „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen“ nichts. Abgesehen davon, daß kaum angenommen werden kann, daß die Eheleute den Preis eines solchen Fahrzeugs kannten, kann aus diesem -zudem mit „evtl.“ eingeleiteten- Zusatz nicht entnommen werden, daß der zugewendete Betrag jedenfalls so hoch sein sollte, daß mit ihm allein ein Kauf verwirklicht werden konnte. Die vom Nachlaßgericht im Beschluß vom 21.5.2010 wiedergegebenen Angaben von Frau W., der ehemaligen Betreuerin der letztverstorbenen Erblasserin, zwischen ihr und der Erblasserin sei immer wieder Gesprächsthema gewesen, daß dieser alle drei Institutionen gleichermaßen wichtig gewesen seien, geben für die Ermittlung des Erblasserwillens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung2 nichts her. Auf die Frage, ob die Erblasserin die in Frage stehenden Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament noch ändern konnte, kommt es nicht an, weil die Erblasserin eine Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus dem von der Betreuerin unaufgefordert an den Senat gerichteten Schreiben, eingegangen am 14.10.2010 , in dem sie erklärt, die Erblasserin habe nicht nur ein Mal gesagt, „daß es ihr am liebsten wär wenn das S. Kinderdorf ihr ganzes Vermögen bekommen sollte aber Sie würde nie das Testament ihres Mannes anfassen u Ändern“.
Bei dieser Sachlage hält es das Oberlandesgericht Karlsruhe im Wege der ergänzenden Auslegung für sachgerecht, dem von den Erblassern im Testament mit den Worten „ein bedeutender Betrag“ und „ein großer Teil“ (Beteiligter 2 und 3) einerseits sowie „ein Teil“ (Beteiligter 1) andererseits zum Ausdruck gebrachten Willen zur Differenzierung der erfolgten Zuwendungen durch Erbteile von je 2/5 zugunsten der Beteiligten 2 und 3 und von 1/5 zugunsten des Beteiligten 1 Geltung zu verschaffen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 14 Wx 52/10










