Wird durch die Unterbringung gemäß 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt, so ist sie unzulässig, wenn stattdessen auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre.
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