Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder – und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Nichtanwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien hat ihren Grund darin, dass bei solchen Vereinbarungen keine strukturelle Ungleichgewichtigkeit der Verhandlungspartner besteht, sondern von Verfassungs wegen eine Verhandlungsparität vorausgesetzt wird.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann einem Arbeitnehmer keinen unmittelbaren

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Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

Die Vereinbarung eines zusätzlichenen Entgeltbestandteils ausschliesslich für die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ist zulässig.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung

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