Ein feuerwehrtechnischer Angestellter in der Feuerwehrleiststelle des Landes Berlin haben keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage. Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV-L iVm. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin gelten für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst hinsichtlich der Arbeitszeit und des Entgelts die Bestimmungen für die entsprechenden
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