Einem früheren Beamten, der während seines Beamtenverhältnisses eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. erfahren hat, steht in Berücksichtigung weiterer, nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses erlittener Arbeitsunfälle kein einheitlicher beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag unter Einbeziehung der außerhalb des Beamtenverhältnisses erfahrenen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu. emäß Art. 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBeamtVG
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