Aufstockungsunterhalt

Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch

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