Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EUInsVO die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für
Artikel lesen