Oberlandesgericht München

Insolvenzverfahren aus anderen EU-Ländern

Nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat sind die zuständigen Behörden jedes anderen EU-Mitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren in ihrem Land anzuerkennen und zu vollstrecken. Mit dieser Entscheidung hat heute der Gerichtshof der Europäischen Union

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