Schulwegkosten und sowie die Fahrtkosten zum Fußballtraining können nicht als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2009 sind nur noch Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privatfinanzierte Schulen dem Grunde nach steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlich geltenden Höchstbeträge
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