Sieht das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, fällt den Verfahrensbevollmächtigten keine Terminsgebühr an. Dafür fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist
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