Es ist ermessensfehlerhaft, die Nutzung von Ferienwohnungen zu untersagen, statt eine beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. Die schon vor einer beschlossenen Veränderungssperre ausgeübte Ferienwohnnutzung ist nicht von der Sperre berührt. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen entschieden, dass bis zur endgültigen Klärung die Wohnungen weiter
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