Die unterlassene Änderung einer materiell unrichtigen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags fällt nicht unter § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG, sodass eine Anwendung des § 181 Abs. 5 AO ausscheidet.
Ein Verlustfeststellungsbescheid, für den die reguläre Feststellungsfrist abgelaufen
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