Mit der Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit durch die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung verstößt der Gesetzgeber nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 5 vom Grundgesetz garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit. Durch die Bestimmung der Geschäftsordnung einer Stadtverordnetenversammlung
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