Aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO folgt, dass das Gericht der Klägerin weder etwas zusprechen darf, was diese nicht beantragt hat („ne ultra petita“) noch über etwas anderes („aliud“) entscheiden, als die Klägerin durch ihren Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat. Vorliegend hatte die Klägerin im finanzgerichtlichen
LesenSchlagwort: Finanzgerichtsverrfahren
Wenn versehentlich nur die Urteilsformel zugestellt wird
Wird das vom Finanzgericht verkündete Urteil den Parteien – versehentlich – ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt, ist dieses Urteil auf die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde hin aufzuheben. Das Gleiche gilt für ein später zusätzlich zugestellte Entscheidung mit Entscheidungsgründen. Hierbei handelt es sich um ein zweites Urteil in derselben Sache, das keinen
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