Treuhand-Kommandit-Fonds und die Bankaufsicht

Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft. Mit dieser Begründung verneinte jetzt der Bundesgerichtshof Ansprüche des Anlegers

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