Anleger, die insbesondere „Lehman-Zertifikate“ per Telefon oder E-Mail erworben haben, können ihre auf Abschluss der Erwerbsverträge mit der Bank gerichtete Willenserklärung nicht nach den Regeln über den Fernabsatz widerrufen.
Das entschied jetzt der Bundesgerichtshofs in zwei Fällen, in denen die
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