Gemäß § 115 Abs. 1 FGO richtet sich die Revision nur gegen das Urteil des Finanzgerichts.
Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig
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