Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskampfmaßnahme kann eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB sein. Die Arbeitgeberin hat in einem solchen Fall als Besitzerin des Grundstücks weder einen possessorischen noch einen deliktischen Besitzschutzanspruch gegen die Gewerkschaft auf die erstrebte Unterlassung. Ein solcher folgt nicht aus § 862 Abs.
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