Durch den wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrags (hier: eines finanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Fonds) ist der zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die Darlehensgeberin dem Anleger die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten sowie gemäß § 358 Abs.
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