Für das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung, und damit auch einer aufklärungsbedürftigen Verflechtung, ist zwar der klagende Anleger darlegungs- und beweisbelastet. Der Anleger genügt seiner Darlegungslast aber bereits dadurch, dass er darlegt, über ein bestimmtes Beteiligungsrisiko nicht aufgeklärt worden zu sein.
Dafür,
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