Das Disziplinarverfahren und das inhaltsleere Formalgeständnis im Strafverfahren

Ein Straf­ur­teil, das auf einem in­halts­lee­ren For­mal­ge­ständ­nis be­ruht und des­halb nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs für die rich­ter­li­che Über­zeu­gungs­bil­dung nicht aus­reicht, ent­fal­tet im be­am­ten­recht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren keine Bin­dungs­wir­kung.

Nach § 56 Abs. 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen

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