Eine in den sozialen Medien verbreitete Fotomontage, die die Darstellung eines SS-Obersturmbannführers mit entsprechenden Abzeichen enthält, kann u.a. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie auch wegen eines Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz strafbar sein.
Dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen
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