Im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf (im jetzt vom EuGH entschiedenen Fall der Beruf eines Maschinenbauingenieur bzw. industrietechnischen Ingenieurs) in einem Aufnahmemitgliedstaat kann sich der Inhaber eines von einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises, mit dem
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