Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann eine Weisung zum Tragen einer „elektronischen Fußfessel“ im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68b Abs. 1 Nr. 12, 68f Abs. 1 StGB) rechtfertigen.
Bei dem hier vom Bundesverfassungsgericht beschiedenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet
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