Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, sind bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren nicht erst ab einer Menge über 20 cbm (sog. Bagatellgrenze) in Abzug zu bringen. Denn eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lässt. So das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
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