Ob Bauvorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals zu dessen wesentlicher Beeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 2 DSchG führen, hängt von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab. Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann im
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