Bei Gebrauchsmustern ist eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bezug auf einzelne Löschungsgründe möglich. So der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts, mit der die Antragstellerin die Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters festzustellen begehrt, hilfsweise das Verfahren zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht
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