Die Gewährung von Akteneinsicht eines Beamten in seine Personalakte ist keine Angelegenheit, die das bestehende Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG BW betrifft und damit nicht gebührenpflichtig.
So die Entscheidung
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