Wuchtige Tritte eines mit einem handelsüblichen Turnschuh bekleideten Fußes stellen regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs.1 Nr.2, 2. Alt. StGB dar, wenn sie mit dem Spann gegen das Gesicht des
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