Die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1
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Ein Flugschüler ist nicht der verantwortliche Luftfahrzeugführer und deshalb auch tauglicher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr im Sinne des § 316c Abs. 1 StGB.
Denn gemäß § 4 Abs. 4 LuftVG gilt während der Durchführung eines Übungs- und Prüfungsflugs
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