Zu den „eigenen Einkünften“ des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.
Die Unterhaltszahlungen des Vaters stellen
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